Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 € monatlich richtig nutzen
Jede pflegebedürftige Person zu Hause hat ihn — ab Pflegegrad 1, ohne Antrag auf Höherstufung. Trotzdem verfällt er in vielen Haushalten ungenutzt, weil unklar ist, wofür er überhaupt eingesetzt werden darf. Diese Seite beantwortet genau das.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2026 131 € monatlich, also 1.572 € im Jahr. Anspruch hat jede pflegebedürftige Person, die zu Hause versorgt wird — bereits ab Pflegegrad 1. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern zweckgebunden gegen Rechnung erstattet: für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege. Was im Kalenderjahr nicht verbraucht wird, lässt sich ins Folgejahr übertragen und dort bis zum 30. Juni nutzen; danach verfällt es.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Warum Sie an anderer Stelle 125 € lesen: 125 € monatlich war der Stand bis Ende 2025. Zum 1. Januar 2026 wurde der Betrag auf 131 € angehoben. Viele Ratgeberseiten führen die alte Zahl weiter — prüfen Sie deshalb bei jeder Angabe das Jahr, auf das sie sich bezieht.
Wofür darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind — etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Unterstützung
- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen des ambulanten Pflegedienstes
- Tages- und Nachtpflege, soweit es um pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuung geht
- Kurzzeitpflege, ebenfalls für den pflegebedingten Anteil und die soziale Betreuung
Und wofür nicht
- Als Aufstockung des Pflegegeldes — der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt
- Für reguläre Pflegesachleistungen des Pflegedienstes
- Für medizinische Behandlungspflege — die rechnet der Pflegedienst mit der Krankenkasse ab
Entscheidend ist die Anerkennung: Ein Angebot muss nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes als Unterstützungsangebot im Alltag zugelassen sein, damit die Pflegekasse die Rechnung erstattet. Welche Anbieter das in Ihrem Landkreis sind, sagt Ihnen die Pflegekasse oder der örtliche Pflegestützpunkt.
Nicht genutztes Guthaben: übertragbar bis zum 30. Juni
Der Entlastungsbetrag sammelt sich an, solange Sie ihn nicht abrufen. Was im laufenden Kalenderjahr übrig bleibt, können Sie ins Folgejahr mitnehmen und dort bis zum 30. Juni verwenden — danach verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr. Guthaben aus 2025 ist also bis zum 30. Juni 2026 nutzbar, Guthaben aus 2026 bis zum 30. Juni 2027. Ein Anruf bei der Pflegekasse zu Jahresbeginn klärt in zwei Minuten, wie viel noch offen ist.
Neben dem Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung — 3.539 € je Kalenderjahr. Was dahintersteckt, erklären wir auf der Seite zur Verhinderungspflege.
Deckt der Entlastungsbetrag die 24-Stunden-Betreuung?
Nein — und das sagen wir bewusst deutlich, weil die Erwartung häufig eine andere ist. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und deckt anerkannte Entlastungsangebote, nicht die laufenden monatlichen Kosten einer Betreuungskraft im Haushalt. Er ist trotzdem einer der wenigen Bausteine, die praktisch jeder Haushalt ab Pflegegrad 1 abrufen kann: für die stundenweise Alltagsbegleitung, die der Betreuungskraft eine Pause verschafft, oder für haushaltsnahe Unterstützung, sofern das Angebot in Ihrem Bundesland anerkannt ist.
Den vollständigen Rechenweg vom Preis zum Eigenanteil — Pflegegeld, Entlastungsbudget und Steuerermäßigung nach § 35a EStG — zeigt die Seite 24-Stunden-Pflege Kosten. Weitere Antworten finden Sie in unseren häufigen Fragen.
Entlastungsbetrag — Ihre Fragen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2026 131 € monatlich, also 1.572 € im Jahr. Bis Ende 2025 waren es 125 € monatlich — viele Ratgeberseiten führen die alte Zahl noch weiter.
Bereits ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird. Damit ist der Entlastungsbetrag die einzige Leistung, die auch Haushalten mit Pflegegrad 1 offensteht.
Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen des Pflegedienstes sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, soweit es um pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuung geht. Nicht verwendbar ist er als Aufstockung des Pflegegeldes oder für reguläre Pflegesachleistungen.
Nein, es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung. Sie beauftragen ein anerkanntes Angebot, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet. Eine Barauszahlung sieht das Gesetz nicht vor.
Nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich ins folgende Kalenderjahr übertragen und dort bis zum 30. Juni nutzen; danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr. Guthaben aus 2025 ist also bis zum 30. Juni 2026 einsetzbar.
Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — im Einzelfall mit Pflegekasse, Krankenkasse bzw. Steuerberatung abstimmen.
Fachlich geprüft und verfasst von Margareta Schaffars, Inhaberin der Agentur in Wertheim — in der häuslichen Betreuung seit 2008, eigene Agentur seit 2010.
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