Pflegebedürftige Menschen in Deutschland erhalten finanzielle Unterstützung, darunter auch Pflegegeld. Doch wie verhält es sich, wenn eine Person gleichzeitig Pflegegeld bezieht und Rente erhält? Wird das Pflegegeld als Einkommen zur Rente angerechnet?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich immer an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, unabhängig davon, ob ein Angehöriger die Pflege übernimmt. Laut dem Pflegeportal pflege.de steht diese Leistung ausschließlich der pflegebedürftigen Person zu. Die Entscheidung, wie das Pflegegeld verwendet wird, liegt jedoch bei der pflegebedürftigen Person. Sie kann das Geld beispielsweise einem pflegenden Angehörigen oder Freund als Anerkennung für ihre Hilfe überlassen.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Pflegeperson als gesetzlicher Betreuer eingesetzt ist oder eine Vollmacht hat, die es ihr erlaubt, direkt über das Pflegegeld zu verfügen.
Ob das Pflegegeld als Einkommen zur Rente zählt, hängt davon ab, ob die Person, die das Pflegegeld erhält, pflegebedürftig oder pflegende Person ist.
Eine Ausnahme besteht, wenn die pflegende Person keine enge Bindung zur pflegebedürftigen Person hat. In diesem Fall könnte das Pflegegeld als Einkommen angesehen werden, wenn die Pflege aus finanziellen Gründen erfolgt.
Wer Angehörige pflegt, hat oft weniger Zeit für einen Beruf. Die Rentenversicherung erkennt diese pflegerische Tätigkeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Es gibt Ausnahmen, bei denen pflegende Personen trotz Pflege keine Rentenversicherungsansprüche haben. Zum Beispiel, wenn die pflegende Person unter 15 Jahre alt ist oder bereits eine volle Altersrente bezieht.
Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet bei der Pflege von mehreren Personen oder gemeinsamer Pflege zwischen Additionspflege und Mehrfachpflege. Bei der Additionspflege wird Rentenanspruch erworben, wenn eine Person mehrere pflegebedürftige Personen pflegt. Bei der Mehrfachpflege teilen sich mehrere Personen die Pflege einer pflegebedürftigen Person, und die Rentenansprüche werden anteilig aufgeteilt.
Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige werden auf Basis eines fiktiven Einkommens berechnet. Dieses richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der in Anspruch genommenen Pflegeleistung (Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung). Von diesem fiktiven Einkommen zahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent.
Die Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige müssen nicht explizit beantragt werden. Ein Fragebogen, der durch die Pflegekasse geprüft wird, genügt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden die Beiträge automatisch eingezahlt.
Es ist wichtig, diesen Fragebogen rechtzeitig auszufüllen, da Rentenbeiträge nicht rückwirkend gezahlt werden.
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