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Alles Wissenswerte über den Entlastungsbetrag in der Pflege: Anspruch, Nutzung und Beantragung

Der Entlastungsbetrag in der Pflege beträgt 125 Euro monatlich und ist für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bestimmt. In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch darauf hat, wofür der Betrag verwendet werden kann und wie er übertragen werden darf.

Was ist der Entlastungsbetrag und in welcher Höhe wird er ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu, die einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden. Dieser Betrag soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Anders als das Pflegegeld, ist der Entlastungsbetrag einheitlich und beträgt monatlich 125 Euro, was jährlich bis zu 1500 Euro ergibt.

Übertragung des Entlastungsbetrags: Können nicht genutzte Beträge übertragen werden?

Ja, der Entlastungsbetrag kann in den nächsten Monat übertragen werden, wenn er nicht vollständig genutzt wird. Beträge, die am Jahresende nicht verbraucht wurden, können bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen werden.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, solange sie zuhause gepflegt werden. Der Betrag ist zweckgebunden für Pflegeleistungen und wird nicht pauschal ausgezahlt. Versicherte müssen in Vorleistung gehen und die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.

Verwendung des Entlastungsbetrags: Wofür kann er genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Dienstleistungen eingesetzt werden, die die Pflege und Betreuung unterstützen. Dies umfasst:

  1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes
  4. Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein. Das Bundesgesundheitsministerium ordnet diese in drei Kategorien ein:

  1. Betreuungsangebote: Ehrenamtliche übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Gruppen oder zuhause.
  2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Diese Angebote zielen darauf ab, pflegende Angehörige zu entlasten und zu beraten.
  3. Angebote zur Entlastung im Alltag: Pflegebedürftige erhalten Unterstützung bei allgemeinen und pflegebedingten Alltagsanforderungen, einschließlich Haushaltsaufgaben. Beispiele hierfür sind:
    • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
    • Helferkreise zur stundenweisen Entlastung von Pflegepersonen im häuslichen Bereich
    • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
    • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
    • Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Dementsprechend kann der Entlastungsbetrag auch für Fensterputzer oder Haushaltshilfen verwendet werden, wenn diese Dienstleistungen zur Entlastung der pflegebedürftigen Person oder ihrer Angehörigen beitragen.

Antragstellung und Abrechnung des Entlastungsbetrags

Es ist kein gesonderter Antrag notwendig, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Berechtigte müssen lediglich einen Antrag auf Kostenerstattung mit den entsprechenden Rechnungen bei ihrer Pflegekasse einreichen. Alternativ können Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt.

Der Entlastungsbetrag bietet eine wichtige Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, um den Alltag zu erleichtern und mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen.


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