Fünf Pflegegrade
Am 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Im Vordergrund dieser neuen Beurteilung steht nun die ganzheitliche Lebenssituation der pflegebedürftigen Person. Hierdurch können neben körperlichen Beeinträchtigungen auch psychische und geistige Beeinträchtigungen in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit besser einfließen.
Die Pflegebedürftigkeit ist als Zustand definiert, in dem eine Person mit einer Behinderung oder mit einer Krankheit auf Pflege oder Hilfe anderer angewiesen ist, weil sie den Alltag dauerhaft nicht mehr selbstständig bewältigen kann. Die Ausprägung der Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1. Januar 2017 in fünf Pflegegraden abgestuft. Vorher galten die Pflegestufen, die sich allein aufgrund von körperlichen Einschränkungen definierten. Die Umstellung von der Pflegestufe zum Pflegegrad setzte sich das Ziel, die Bedürfnisse von Menschen mit einer Demenzerkrankung besser zu berücksichtigen. Insgesamt wurden höhere Leistungen für pflegebedürftige Personen vorgesehen. Während sich die Pflegestufen primär nach dem Zeitaufwand für die Pflegeperson orientierte steht beim Pflegegrad die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen im Vordergrund. Dies soll dem Ansatz einer ganzheitlichen Beurteilung der Lebenssituation Rechnung tragen. Hierbei kommen vor allem die folgenden sechs Kriterien in Betracht:
1. Die Hilfe bei der Verrichtung von alltäglichen Aktivitäten
2. Die psychosoziale Unterstützung von pflegebedürftigen Personen
3. Der Hilfsbedarf während der Nacht
4. Der Hilfsbedarf am Tag
5. Die Unterstützung bei Verrichtungen, die im Zusammenhang mit der Erkrankung stehen, so etwa die Einnahme von Medikamenten
6. Das Management der Hilfsangebote, die Organisation aller Hilfeleistungen
Die Höhe der Geldleistungen und der Sachleistungen
Der Pflegegrad bestimmt die Höhe der Leistungen. Diese gliedern sich bei der ambulanten Pflege in Sachleistungen und in Geldleistungen. Bei Pflegegrad 1 liegt die Geldleistung derzeit (Stand 2018) bei 125 EUR, beim Pflegegrad 5 erreicht sie 901 EUR. Die Sachleistung für die ambulante Pflege beginnt beim Pflegegrad 2 in der Höhe von 689 EUR. Beim Pflegegrad 5 liegt diese bei 1995 EUR. Bei der stationären Pflege wird ein Leistungsbetrag festgeschrieben, der sowohl die Geldleistung, wie auch die Sachleistungen abdeckt. Dieser beginnt bei Pflegegrad 1 wiederum bei 125 EUR und erreicht bei Pflegegrad 5 die Höhe von 2005 EUR.
Unterschiede zwischen der Pflegestufe und dem Pflegegrad
Bis zum 31. Dezember 2016 war die Pflegestufe das maßgebliche Kriterium für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit. Der heutige Pflegegrad setzt einen völlig anderen Blickwinkel an und bringt damit auch unterschiedliche Ergebnisse hervor. Bei der Pflegestufe lag der Focus bei der Beurteilung des Zeitaufwandes für die Grundpflege. Dies führte zu einer einseitigen Beurteilung der Pflegestufe aufgrund der körperlichen Behinderungen. Dabei blieben psychische und geistige Beeinträchtigungen nahezu vollständig außer Betracht. Nach diesem System stellten Demenzerkrankungen keine Pflegebedürftigkeit dar. Der neue Pflegegrad betrachtet die Selbsthilfefähigkeit einer pflegebedürftigen Person jedoch aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Hier werden auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen mit einbezogen. Der absolute Zeitaufwand für die Pflege spielt nun eine sekundäre Rolle. Ein Rollstuhlfahrer etwa, der abgesehen von seiner körperlichen Behinderung ein selbständiges Leben führen kann, mag früher für Pflegestufe 2 definiert worden sein, mag nur noch Pflegestufe 1 erhalten, wenn seine Situation nach dem 1. Januar 2017 beurteilt worden ist. Körperlich behinderte Menschen, die bis zum 31. Dezember 2016 ihren Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt haben, bleiben im Sinne eines Bestandsschutzes nach den alten Pflegestufen kategorisiert, auch wenn sie nach den neuen Pflegegraden niedriger eingestuft werden würden.
Die Pflegebedürftigkeit und die demografische Entwicklung
Pflegebedürftigkeit setzt vor allem im fortgeschrittenen Alter ein. Sie kann aber auch bei Kindern oder Erwachsenen eintreten. So etwa durch Unfälle oder durch chronische Erkrankungen. Auch Menschen mit Behinderungen und mehrfach erkrankte Menschen können von der Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen erreicht allerdings die Pflegebedürftigkeit im Alter. Und hier spielt der demografische Faktor eine nicht unerhebliche Rolle. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahre 2020 auf ungefähr 2,72 Menschen ansteigen wird, bis 2050 könnten dies bereits 3,76 Millionen Menschen sein. Die Finanzierung der Pflege wird daher in der Zukunft als eine große Herausforderung gesehen.
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