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Pflege-Bahr – Die geförderte Pflegezusatzversicherung

In den meisten Fällen deckt die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Pflegekosten ab. In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person oder auch ihre Angehörigen ggf. die verbliebenen Kosten decken. Das kann zu einem erheblichen finanziellen Aufwand werden. Eine private Pflegeversicherung kann dann für den Pflegefall vorsorgen. Es gibt auch eine staatlich geförderte Variante der privaten Pflegeversicherung. Der Pflege-Bahr wurde am 1. Januar 2014 eingeführt.

Staatlich Förderung für die private Pflegeversicherung

Benannt nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr von der FDP und verankert im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurde der Pflege-Bahr am 1. Januar 2013 eingeführt. Mit dieser Förderung sollen Menschen, die eigenverantwortlich für die Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit vorsorgen, aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Denn die gesetzliche Pflicht-Pflegeversicherung ist so konzipiert, dass sie nur einen Teil der Kosten für die Pflege übernimmt. Unabhängig vom Einkommen werden beim Pflege-Bahr pro Jahr 60 Euro aus öffentlichen Mitteln Zuschuss geleistet. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer gesetzlich oder privat pflegeversichert ist. Allerdings ist nicht jede Pflegezusatzversicherung dazu geeignet, durch den Pflege-Bahr staatlich gefördert zu werden. Hierzu müssen klare vorgeschriebene Bedingungen erfüllt werden.

Die Voraussetzungen für die staatliche Förderung

Pflegebar-Versicherungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um aus öffentlichen Mitteln gefördert werden zu können. So muss es sich bei der Pflegeversicherung immer um eine Pflege-Tagegeld oder eine Pflege-Monatsgeld Versicherung handeln. Das bedeutet, dass die Versicherung im Pflegefall einen vereinbarten festen Geldbetrag für jeden Pflegetag leistet. Die Beiträge können dabei natürlich auch monatlich als Gesamtsumme auf das Konto des Versicherten überwiesen werden. Versicherungen, bei denen ein bestimmter Gesundheitszustand des Versicherten bei Abschluss des Vertrages vorausgesetzt wird, sind bei der Förderung per Pflege-Bahr ausgeschlossen. Auch Risikozuschläge, die im Zusammenhang von Vorerkrankungen erhoben werden, sind unzulässig. Dies gilt auch für Leistungsausschlüsse. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung mit Pflege-Bahr ist eine Höhe von Versicherungsprämien, die sich ausschließlich am Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und den Konditionen des Versicherungsunternehmens richtet. Die Versicherung muss außerdem für jeden Pflegegrad individuelle Leistungen ansetzen.

Weiterhin sind Versicherungen ausgeschlossen, deren Leistungen höher angesetzt sind als die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im jeweiligen Pflegegrad. Minimalbeiträge müssen garantiert sein. Diese liegen bei 60 Euro für Pflegegrad 1 und 600 Euro bei Pflegegrad 5. Die Förderung per Pflege-Bahr setzt einen Mindestbeitrag des Versicherungsnehmers von zehn Euro pro Monat bzw. 120 Euro pro Jahr voraus. Die Abschlusskosten dürfen zwei Monatsbeiträge nicht überschreiten. Die Verwaltungskosten dürfen maximal bei zehn Prozent der Bruttoprämie liegen. Außerdem darf die Wartezeit zum Beginn der Leistungspflicht fünf Jahre nicht überschreiten. Ausgeschlossen für die Pflege-Bahr Förderung sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sowie pflegebedürftige Menschen, die bereits Empfänger von Pflegeleistungen sind. Es ist möglich, eine geförderte Pflegeversicherung bis zu drei Jahre lang ruhen zu lassen und beitragsfrei zu stellen, wenn die Leistung der Versicherungsprämien finanziell nicht mehr gestemmt werden können. Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist aufgrund finanzieller Hilfebedürftigkeit jederzeit möglich.

Die formalen Voraussetzungen für den Versicherten sind relativ niederschwellig angelegt. Damit soll auch Menschen, für die andere Konzepte der privaten Pflege-Vorsorge nicht zugänglich sind, ein Vertrag ermöglicht werden. Zielgruppe für den Pflege-Bahr sind auch Menschen mit einem geringen Einkommen oder mit einer Vorerkrankung.

Pflege-Bahr Versicherungen: Leistungen und Kosten

Die Tarife und Kosten der unterschiedlichen Anbieter können erheblich voneinander variieren. Ein Vergleich der Angebote kann sich also lohnen. Der Mindestbeitrag beträgt zehn Euro. Die staatliche Zulage liegt in diesem Fall bei fünf Euro. Die Höhe der Beiträge richtet sich vor allem auch nach dem Alter des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verschiedene Online-Tools können bei einer ersten Selektion der Angebote helfen. Ein formelles Höchsteintrittsalter für den Abschluss eines Vertrags gibt es nicht. Die Versicherungsprämien sind bei einem Abschluss ab einem Alter von 60 Jahren allerdings sehr hoch. Ob sich ein Abschluss dann noch lohnt, bleibt die Entscheidung des Versicherungsnehmers.


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    Das Pflegegeld

    Das Pflegegeld

    Es liegt in der Entscheidung von Pflegebedürftigen selbst, in welchem Rahmen und von welcher Person sie gepflegt werden sollen. Das kann in stationären Einrichtungen erfolgen oder auch im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit einer Pflege der Familie oder Freunden. Nur wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf Pflegegeld gewährt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der der versicherten Person zugewiesen wurde.

    Was ist das Pflegegeld?

    Der Gesetzgeber definiert das Pflegegeld als eine monatliche Sozialleistung der privaten oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die an anerkannte Pflegebedürftige gezahlt wird, die sich von angehörigen betreut werden oder sich betreuen lassen. Die rechtliche Grundlage für das Pflegegeld ist das Pflegeversicherungsgesetz.

    Die Voraussetzungen an das Pflegegeld

    Das Pflegegeld wird als Leistung der Pflegekassen gezahlt, wenn die versicherte Person einen anerkannten Pflegegrad hat, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige, durch Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt ist. Das Pflegegeld wird im monatlichen Turnus an den Versicherten überwiesen. Das Pflegegeld wird erst dann bezahlt, wenn der Versicherte nachweislich als pflegebedürftig eingestuft worden ist und ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht wurde. Beim Antrag auf Pflegegeld findet auch eine Begutachtung der zu pflegenden Person statt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades findet über einen entsprechenden Gutachter statt. In aller Regel muss die Pflegebedürftigkeit seit einem halben Jahr lang bestehen, um eine Anerkennung zu erreichen.

    Kein Anspruch bei einer Pflege im Pflegeheim

    Findet die Pflege der versicherten Person nicht im häuslichen Umfeld statt, sondern in einem Pflegeheim, so besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Bei einem Umzug in ein Altenheim wird ebenfalls kein Pflegegeld ausbezahlt. Wenn die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, so werden für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen gewährt. Das Pflegegeld wird um den Betrag der Pflegesachleistungen gekürzt.

    Pflegegeld ab Pflegegrad 2

    Wer noch über keinen Pflegegrad-Status verfügt, kann auch kein Pflegegeld beziehen. Auch bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld ausbezahlt. Die Auszahlung des Pflegegeldes beginnt erst mit Pflegegrad 2.

    Verbindliche Beratungsbesuche

    Pflegegeld-Empfänger werden zweimal pro Jahr von ausgebildeten Fachkräften besucht. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden und die pflegenden Personen sollen in theoretischer Weise und im praktischen Sinne angeleitet werden. Diese Besuche sind ein Anspruch und auch eine Verpflichtung. Werden die Beratungsbesuche nicht wahrgenommen, so kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gänzlich entzogen werden. Dies regelt das Pflegeversicherungsgesetz in § 37.6 SGB XI. Auch Bezieher von Pflegesachleistungen haben Anspruch auf entsprechende Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte. Dies wurde im zweiten Pflegestärkungsgesetz geregelt.

    Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

    In aller Regel wird das Pflegegeld am ersten Werktag eines neuen Kalendermonats ausbezahlt. Das Pflegegeld erhält dann direkt die anspruchsberechtigte pflegeversicherte Person. Pflegegeld kann auch rückwirkend erstattet werden: Die Anspruchsgrundlage beginnt ab dem Tag der Antragsstellung im Vormonat. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung ist deshalb zu empfehlen.

    Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

    Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Angehörigen, wie auch von professionellen Pflegekräften versorgt, dann können sowohl Leistungen des Pflegegeldes, wie auch Sachleistungen beansprucht werden. In diesem Falle wird ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt, bei dem die Sachleistungen entsprechend angerechnet werden. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

    Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

    Im Zuge einer Kurzzeitpflege kann die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für eine Dauer von maximal vier Wochen ausbezahlt werden.

    Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt

    Wenn eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus behandelt werden muss oder zur Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit eine stationäre Rehabilitation aufnimmt oder die vom Arzt verordnete häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch genommen wird, dann wird das bisher genehmigte Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter bezahlt.

    Kommentare

    Laura Krone 06.10.2023 13:29

    Ich möchte eine häusliche Pflegehilfe einstellen. Gut zu lesen, dass man auch ein monatliches Pflegegeld bekommen kann. So habe ich wenigstens etwas Entlastung.


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