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Pflegegrade und Pflegestufen im Überblick

2017 wurden die drei ehemaligen Pflegestufen zur Einordnung der Pflegebedürftigkeit älterer Menschen zu den heutigen fünf Pflegegraden. Mit der Reform kamen neue Einstufungskriterien und viele Krankheitsbilder, die zuvor nicht als pflegebedürftig anerkannt wurden, erhalten seitdem eine differenziertere Bewertung in einem Punktesystem. Sobald bestimmte alltägliche Aufgaben im Leben von Betroffenen nicht mehr selbstständig zu bewältigen sind, ist es sinnvoll, ein Gutachten erstellen zu lassen, um, wenn nötig, Pflegegelder zu erhalten.

Die neuen fünf Pflegegrade

Je höher die Pflegestufe, hieß es früher, desto mehr Unterstützung kann durch die Pflegekasse geleistet werden. Dasselbe gilt für Pflegegrade, doch was ist nun der Unterschied? Um das ohnehin nicht sehr durchsichtige System etwas differenzierter zu gestalten und zu verbessern, gab es 2017 eine Reform weg von Pflegestufen hin zu Pflegegraden:

Pflegegrad 1: früher keine Pflegestufe

Pflegegrad 2: Pflegestufe 0;1

Pflegegrad 3: Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz; Stufe 2

Pflegegrad 4: Pflegestufe 2 mit e. A.; Stufe 3

Pflegegrad 5: Pflegestufe 3 mit e. A.; Stufe 3 mit Härtefall

Der Weg zum Pflegegrad

Genau wie früher wird das Gutachten zur Einordnung in die fünf Pflegegrade von Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes, dem MD bzw. MDK, vorgenommen. Bei Fällen, in denen Menschen (nicht nur Senioren) eingeschränkt sind, was die Selbstständigkeit und Alltagskompetenz angeht, sollte solch ein Gutachten vorgenommen werden. Das kann nicht nur Alterserscheinungen mit einbeziehen, sondern auch Demenz in jedem Alter, langfristige psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen. Wird aus solchen Gründen ein Antrag auf Pflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, kommt jemand vom MD (MEDICPROOF bei privat Versicherten) und der Patient durchläuft ein Prüfverfahren.

Das Prüfverfahren

Das Gutachten der Pflegegradeinordnung wird anhand von folgenden Modulen bewertet:

  • Mobilität (10 %)
  • kognitive & kommunikative Fähigkeiten (7,5 %): z. B. örtliche & zeitliche Orientierung; Entscheidungen treffen, Gespräche führen, sich mitteilen können
  • Verhaltensweisen & psychische Problemlagen (7,5 %): z. B. aggressives oder ängstliches Verhalten
  • Selbstversorgung (40 %): z.B. Waschen und Pflegen
  • Bewältigung & selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen & Belastungen (20 %): z. B. Selbstständigkeit im Umgang mit eigenen Krankheiten, Dialyse, Verbandswechseln
  • Gestaltung des Alltagslebens & soziale Kontakte (15 %): z. B. Planung des Tagesablaufs & Soziales

Bei diesen Kriterien wird jeweils beurteilt, ob und inwiefern die Geprüften noch selbstständig und zuverlässig in der Lage sind, diese Anforderungen zu erfüllen. Aus einem Punktesystem wird dann errechnet, in welchen Pflegegrad die Person eingeordnet wird. So bedeuten:

Grad 1 (12,5-27 Pkt.): geringe,

Grad 2 (27-47,5 Pkt.): erhebliche,

Grad 3 (47,5-70 Pkt.): schwere,

Grad 4 (70-90 Pkt.): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und

Grad 5 (90-100): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

In besonderen Fällen wird Pflegegrad 5 auch ohne das Erreichen der 90 Punkte vergeben.

Wer bekommt einen Pflegegrad?

Nicht nur Senioren haben die Chance auf Unterstützung aus der Pflegekasse aufgrund der Einstufung in einen Pflegegrad. Auch Kinder erhalten Pflegegrade; aufgrund der erhöhten Pflegebedürftigkeit im Kindesalter werden sie jedoch vergleichsweise weniger streng bewertet und ggf. einen Pflegegrad höhergestuft als Erwachsene.

Doch auch Patienten mit chronischen Krankheiten, Krebs, Diabetes, Konsequenzen einer Amputation, geistiger Behinderung und vielen anderen Krankheiten profitieren von dem Gutachten. Besonders die Folgen der Demenz werden gerade nach der Reform 2017 berücksichtigt, nachdem sie bis dahin fast kein Recht auf Pflegestufen hatten. Doch die Degeneration des Gehirns schwächt Demenzerkrankte emotional, kognitiv und auch sozial, nicht nur körperlich. Deshalb erhalten solche Fälle heute meist Pflegegrad 2 statt früher Pflegestufe null.

Betreuung von Pflegefällen

Das neue, differenziertere System spricht für sich: Die individuelle Bewertung von menschlicher Pflegebedürftigkeit ist schwierig, aber nötig. Gerade im Alter oder mit chronischen Krankheiten lassen sich teilweise oder gravierende Einschränkungen in der Selbstständigkeit von Betroffenen nicht vermeiden. Persönliche Betreuung kann von Angehörigen oft nicht ganzheitlich gewährleistet werden. Deshalb ist es auch in solchen Fällen hilfreich, eine professionelle, liebevolle Betreuung in Anspruch zu nehmen. Warmherzig im Umgang, können Pflegekräfte die Betroffenen in allen Bereichen unterstützen, in denen sie Hilfe benötigen.

Kommentare

Nils E. 08.12.2023 12:36

Vielen Dank für diesen Artikel zur Pflegebedürftigkeit. Gut zu wissen, dass es ein komplexes Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrads ist. Meine Mutter benötigt eine 24 - Std - Pflege und wir werden uns um einen höheren Pflegegrad bemühen.

Stefan Weber 13.10.2023 12:27

Danke für den Beitrag. Interessant, dass das Gutachten der Pflegegradeinordnung anhand von Modulen bewertet wird.  Ich suche aktuell einen Fachmann, der mich beim Treppenlift kaufen berät. Hoffentlich finde ich bald jemanden.


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    Pflegegeld: Was ist das? Wo beantrage ich es? Wann bekomme ich es?

    Pflegegeld: Was ist das? Wo beantrage ich es? Wann bekomme ich es?

    Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Sie zahlt in bestimmten Fällen das Pflegegeld. Erfahren Sie hier, ob ein Anspruch besteht und wo Sie Pflegegeld beantragen können.

    Wer bekommt Pflegegeld?

    Um Pflegegeld zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein festgestellter Pflegegrad der Stufe 2 oder höher und Betreuung durch Angehörige oder andere nahestehende Personen. Sinn der Zahlung ist es, Menschen die Möglichkeit zu geben, sich zu Hause pflegen zu lassen und nicht auf einen ambulanten oder stationären Dienst angewiesen zu sein.

    Wie hoch ist das Pflegegeld?

    Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. 2022 gibt es folgende Staffelungen:

    Pflegegrad 2: 316 Euro

    Pflegegrad 3: 545 Euro

    Pflegegrad 4: 728 Euro

    Pflegegrad 5: 901 Euro

    Wo bekomme ich Pflegegeld?

    Pflegegeld wird von den Pflegebedürftigen selbst beantragt, und zwar bei der Pflegekasse. Der Antrag kann formlos gehalten werden, ein Anruf reicht aus, wahlweise setzen Sie ein Anschreiben auf. Gut zu wissen: Wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, selbst einen Antrag zu stellen, kann eine bevollmächtige Person dies übernehmen.

    24-Stunden-Pflege als Erweiterung der häuslichen Pflege

    Sie wünschen sich eine persönliche Betreuung für Ihre Angehörigen? Dann kann es sinnvoll sein, Ihre familiäre Pflege durch eine 24-Stunden-Betreuung zu ergänzen. Die von uns vermittelten Pflegekräfte kümmern sich liebevoll um Senioren, die gerne selbstbestimmt zu Hause wohnen bleiben möchten. Gerne beraten wir Sie persönlich zu den Möglichkeiten, die 24-Stunden-Betreuung mit familiärer oder ambulanter Pflege zu kombinieren.


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      Das Pflegegeld

      Das Pflegegeld

      Es liegt in der Entscheidung von Pflegebedürftigen selbst, in welchem Rahmen und von welcher Person sie gepflegt werden sollen. Das kann in stationären Einrichtungen erfolgen oder auch im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit einer Pflege der Familie oder Freunden. Nur wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf Pflegegeld gewährt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der der versicherten Person zugewiesen wurde.

      Was ist das Pflegegeld?

      Der Gesetzgeber definiert das Pflegegeld als eine monatliche Sozialleistung der privaten oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die an anerkannte Pflegebedürftige gezahlt wird, die sich von angehörigen betreut werden oder sich betreuen lassen. Die rechtliche Grundlage für das Pflegegeld ist das Pflegeversicherungsgesetz.

      Die Voraussetzungen an das Pflegegeld

      Das Pflegegeld wird als Leistung der Pflegekassen gezahlt, wenn die versicherte Person einen anerkannten Pflegegrad hat, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige, durch Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt ist. Das Pflegegeld wird im monatlichen Turnus an den Versicherten überwiesen. Das Pflegegeld wird erst dann bezahlt, wenn der Versicherte nachweislich als pflegebedürftig eingestuft worden ist und ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht wurde. Beim Antrag auf Pflegegeld findet auch eine Begutachtung der zu pflegenden Person statt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades findet über einen entsprechenden Gutachter statt. In aller Regel muss die Pflegebedürftigkeit seit einem halben Jahr lang bestehen, um eine Anerkennung zu erreichen.

      Kein Anspruch bei einer Pflege im Pflegeheim

      Findet die Pflege der versicherten Person nicht im häuslichen Umfeld statt, sondern in einem Pflegeheim, so besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Bei einem Umzug in ein Altenheim wird ebenfalls kein Pflegegeld ausbezahlt. Wenn die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, so werden für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen gewährt. Das Pflegegeld wird um den Betrag der Pflegesachleistungen gekürzt.

      Pflegegeld ab Pflegegrad 2

      Wer noch über keinen Pflegegrad-Status verfügt, kann auch kein Pflegegeld beziehen. Auch bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld ausbezahlt. Die Auszahlung des Pflegegeldes beginnt erst mit Pflegegrad 2.

      Verbindliche Beratungsbesuche

      Pflegegeld-Empfänger werden zweimal pro Jahr von ausgebildeten Fachkräften besucht. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden und die pflegenden Personen sollen in theoretischer Weise und im praktischen Sinne angeleitet werden. Diese Besuche sind ein Anspruch und auch eine Verpflichtung. Werden die Beratungsbesuche nicht wahrgenommen, so kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gänzlich entzogen werden. Dies regelt das Pflegeversicherungsgesetz in § 37.6 SGB XI. Auch Bezieher von Pflegesachleistungen haben Anspruch auf entsprechende Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte. Dies wurde im zweiten Pflegestärkungsgesetz geregelt.

      Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

      In aller Regel wird das Pflegegeld am ersten Werktag eines neuen Kalendermonats ausbezahlt. Das Pflegegeld erhält dann direkt die anspruchsberechtigte pflegeversicherte Person. Pflegegeld kann auch rückwirkend erstattet werden: Die Anspruchsgrundlage beginnt ab dem Tag der Antragsstellung im Vormonat. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung ist deshalb zu empfehlen.

      Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

      Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Angehörigen, wie auch von professionellen Pflegekräften versorgt, dann können sowohl Leistungen des Pflegegeldes, wie auch Sachleistungen beansprucht werden. In diesem Falle wird ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt, bei dem die Sachleistungen entsprechend angerechnet werden. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

      Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

      Im Zuge einer Kurzzeitpflege kann die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für eine Dauer von maximal vier Wochen ausbezahlt werden.

      Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt

      Wenn eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus behandelt werden muss oder zur Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit eine stationäre Rehabilitation aufnimmt oder die vom Arzt verordnete häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch genommen wird, dann wird das bisher genehmigte Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter bezahlt.

      Kommentare

      Laura Krone 06.10.2023 13:29

      Ich möchte eine häusliche Pflegehilfe einstellen. Gut zu lesen, dass man auch ein monatliches Pflegegeld bekommen kann. So habe ich wenigstens etwas Entlastung.


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