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Wichtige Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zum 01.01.2024

Für das Jahr 2024 sind im Rahmen der Pflegereform in Deutschland weitere wichtige Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen geplant. Diese umfassen:

  • Erhöhte Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege: Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten für Pflegeheimbewohner um 5 bis 10 Prozent erhöht, abhängig von der Dauer des Aufenthalts in der stationären Pflege [[❞]](https://www.klugo.de/blog/pflegereform-2023).
  • Weitere Förderung der Digitalisierung im Pflegebereich: Die Pflegereform sieht vor, digitale Angebote weiter zu fördern und zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Ärzten, Krankenkassen und Pflegeheimen. Zusätzliche Fördermittel für digitale und technische Anschaffungen sind geplant [[❞]](https://www.deinepflege.de/de/ratgeber/article-pflegereform-2023.html).

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiter zu verbessern und die Pflegesituation in Deutschland zu stärken.


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    Mehr Pflegegeld ab 01.01.2024

    Ab dem 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld in Deutschland um fünf Prozent erhöht. Diese Erhöhung betrifft sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zusätzlich zu dieser Erhöhung wird es weitere Anpassungen geben: Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen automatisch an die Preisentwicklung angepasst. Die Zuschläge für pflegebedingte Heimkosten werden ebenfalls erhöht, und das Pflegeunterstützungsgeld wird jährlich zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung der finanziellen Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

    Die Unterstützung für pflegebedürftige Personen in Deutschland wird durch eine Reihe von Maßnahmen verstärkt. Hier sind einige der wichtigen Änderungen und Ergänzungen:

    1. Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungen**: Wie bereits erwähnt, steigen ab dem 1. Januar 2024 das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent. Dies stellt eine direkte finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Familien dar.

     2. Automatische Anpassung an die Preisentwicklung : Ab dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen automatisch an die Preisentwicklung angepasst, um die Kaufkraft der Leistungen zu erhalten.

    3. Erhöhung der Zuschläge für Heimkosten: Zuschläge zu den pflegebedingten Heimkosten werden ebenfalls erhöht, was eine finanzielle Entlastung für Personen bedeutet, die in Pflegeheimen untergebracht sind.

    4. Verfügbarkeit des Pflegeunterstützungsgeldes: Das Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung, was eine zusätzliche Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bietet.

    5. Verbesserungen für pflegende Angehörige: Ab dem 1. Januar 2024 können pflegende Angehörige pro Kalenderjahr Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen haben. Dies ermöglicht es den Angehörigen, sich in dringenden Fällen um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu kümmern, ohne Nachteile im Berufsleben zu erfahren. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Familien zu verringern und eine bessere Qualität der Pflege zu gewährleisten.

    Der Vergleich des Pflegegeldes in Deutschland für die Jahre 2023 und 2024 zeigt folgende Unterschiede aufgrund der 5%igen Erhöhung, die ab Januar 2024 wirksam wird:

    Pflegegrad 2:

    2023: 316 Euro monatlich

    2024: 332 Euro monatlich (Veränderung von 16 Euro)

    Pflegegrad 3:

    2023: 545 Euro monatlich

    2024: 572 Euro monatlich (Veränderung von 27 Euro)

    Pflegegrad 4:

    2023: 728 Euro monatlich

    2024: 764 Euro monatlich (Veränderung von 36 Euro)

    Pflegegrad 5:

    2023: 901 Euro monatlich

    2024: 946 Euro monatlich (Veränderung von 45 Euro)

    Es gibt keinen Pflegegrad 1 in Bezug auf Pflegegeld, da dieser keine monetäre Unterstützung vorsieht.


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      Pflegegeld: Was ist das? Wo beantrage ich es? Wann bekomme ich es?

      Pflegegeld: Was ist das? Wo beantrage ich es? Wann bekomme ich es?

      Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Sie zahlt in bestimmten Fällen das Pflegegeld. Erfahren Sie hier, ob ein Anspruch besteht und wo Sie Pflegegeld beantragen können.

      Wer bekommt Pflegegeld?

      Um Pflegegeld zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein festgestellter Pflegegrad der Stufe 2 oder höher und Betreuung durch Angehörige oder andere nahestehende Personen. Sinn der Zahlung ist es, Menschen die Möglichkeit zu geben, sich zu Hause pflegen zu lassen und nicht auf einen ambulanten oder stationären Dienst angewiesen zu sein.

      Wie hoch ist das Pflegegeld?

      Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. 2022 gibt es folgende Staffelungen:

      Pflegegrad 2: 316 Euro

      Pflegegrad 3: 545 Euro

      Pflegegrad 4: 728 Euro

      Pflegegrad 5: 901 Euro

      Wo bekomme ich Pflegegeld?

      Pflegegeld wird von den Pflegebedürftigen selbst beantragt, und zwar bei der Pflegekasse. Der Antrag kann formlos gehalten werden, ein Anruf reicht aus, wahlweise setzen Sie ein Anschreiben auf. Gut zu wissen: Wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, selbst einen Antrag zu stellen, kann eine bevollmächtige Person dies übernehmen.

      24-Stunden-Pflege als Erweiterung der häuslichen Pflege

      Sie wünschen sich eine persönliche Betreuung für Ihre Angehörigen? Dann kann es sinnvoll sein, Ihre familiäre Pflege durch eine 24-Stunden-Betreuung zu ergänzen. Die von uns vermittelten Pflegekräfte kümmern sich liebevoll um Senioren, die gerne selbstbestimmt zu Hause wohnen bleiben möchten. Gerne beraten wir Sie persönlich zu den Möglichkeiten, die 24-Stunden-Betreuung mit familiärer oder ambulanter Pflege zu kombinieren.


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        Das Pflegegeld

        Das Pflegegeld

        Es liegt in der Entscheidung von Pflegebedürftigen selbst, in welchem Rahmen und von welcher Person sie gepflegt werden sollen. Das kann in stationären Einrichtungen erfolgen oder auch im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit einer Pflege der Familie oder Freunden. Nur wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf Pflegegeld gewährt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der der versicherten Person zugewiesen wurde.

        Was ist das Pflegegeld?

        Der Gesetzgeber definiert das Pflegegeld als eine monatliche Sozialleistung der privaten oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die an anerkannte Pflegebedürftige gezahlt wird, die sich von angehörigen betreut werden oder sich betreuen lassen. Die rechtliche Grundlage für das Pflegegeld ist das Pflegeversicherungsgesetz.

        Die Voraussetzungen an das Pflegegeld

        Das Pflegegeld wird als Leistung der Pflegekassen gezahlt, wenn die versicherte Person einen anerkannten Pflegegrad hat, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige, durch Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt ist. Das Pflegegeld wird im monatlichen Turnus an den Versicherten überwiesen. Das Pflegegeld wird erst dann bezahlt, wenn der Versicherte nachweislich als pflegebedürftig eingestuft worden ist und ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht wurde. Beim Antrag auf Pflegegeld findet auch eine Begutachtung der zu pflegenden Person statt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades findet über einen entsprechenden Gutachter statt. In aller Regel muss die Pflegebedürftigkeit seit einem halben Jahr lang bestehen, um eine Anerkennung zu erreichen.

        Kein Anspruch bei einer Pflege im Pflegeheim

        Findet die Pflege der versicherten Person nicht im häuslichen Umfeld statt, sondern in einem Pflegeheim, so besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Bei einem Umzug in ein Altenheim wird ebenfalls kein Pflegegeld ausbezahlt. Wenn die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, so werden für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen gewährt. Das Pflegegeld wird um den Betrag der Pflegesachleistungen gekürzt.

        Pflegegeld ab Pflegegrad 2

        Wer noch über keinen Pflegegrad-Status verfügt, kann auch kein Pflegegeld beziehen. Auch bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld ausbezahlt. Die Auszahlung des Pflegegeldes beginnt erst mit Pflegegrad 2.

        Verbindliche Beratungsbesuche

        Pflegegeld-Empfänger werden zweimal pro Jahr von ausgebildeten Fachkräften besucht. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden und die pflegenden Personen sollen in theoretischer Weise und im praktischen Sinne angeleitet werden. Diese Besuche sind ein Anspruch und auch eine Verpflichtung. Werden die Beratungsbesuche nicht wahrgenommen, so kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gänzlich entzogen werden. Dies regelt das Pflegeversicherungsgesetz in § 37.6 SGB XI. Auch Bezieher von Pflegesachleistungen haben Anspruch auf entsprechende Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte. Dies wurde im zweiten Pflegestärkungsgesetz geregelt.

        Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

        In aller Regel wird das Pflegegeld am ersten Werktag eines neuen Kalendermonats ausbezahlt. Das Pflegegeld erhält dann direkt die anspruchsberechtigte pflegeversicherte Person. Pflegegeld kann auch rückwirkend erstattet werden: Die Anspruchsgrundlage beginnt ab dem Tag der Antragsstellung im Vormonat. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung ist deshalb zu empfehlen.

        Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

        Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Angehörigen, wie auch von professionellen Pflegekräften versorgt, dann können sowohl Leistungen des Pflegegeldes, wie auch Sachleistungen beansprucht werden. In diesem Falle wird ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt, bei dem die Sachleistungen entsprechend angerechnet werden. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

        Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

        Im Zuge einer Kurzzeitpflege kann die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für eine Dauer von maximal vier Wochen ausbezahlt werden.

        Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt

        Wenn eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus behandelt werden muss oder zur Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit eine stationäre Rehabilitation aufnimmt oder die vom Arzt verordnete häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch genommen wird, dann wird das bisher genehmigte Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter bezahlt.

        Kommentare

        Laura Krone 06.10.2023 13:29

        Ich möchte eine häusliche Pflegehilfe einstellen. Gut zu lesen, dass man auch ein monatliches Pflegegeld bekommen kann. So habe ich wenigstens etwas Entlastung.


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