Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB erlaubt Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern seit dem 1. Januar 2023, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten – aber nur für längstens sechs Monate und nur in Gesundheitsfragen. Viele halten das fälschlich für eine vollwertige Vorsorge. Das ist es nicht.
Was umfasst das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB?
Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen, darf der andere Ehegatte unter anderem in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen, ärztliche Aufklärungen entgegennehmen und Behandlungsverträge abschließen (§ 1358 Abs. 1 BGB).
Die wichtigen Grenzen
- befristet: die Vertretungsbefugnis endet, wenn sechs Monate seit dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt vergangen sind – nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren
- nur für Gesundheitsangelegenheiten – nicht für Finanzen, Wohnung, Behörden oder Verträge allgemein
- entfällt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder bereits ein Bevollmächtigter oder Betreuer für diese Angelegenheiten bestimmt ist
- entfällt, wenn der vertretene Ehegatte die Vertretung erkennbar ablehnt
Warum Vorsorge trotzdem wichtig ist
Das Notvertretungsrecht ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Es ist eine Notlösung für die ersten Monate – für alles darüber hinaus und für alle Fragen außerhalb der Gesundheitssorge brauchen Sie eine Vollmacht, eine Patientenverfügung und ggf. eine Betreuungsverfügung. Wer die Betreuung zu Hause plant, regelt das am besten bevor sie beginnt.
Selbstbestimmt bleiben
Wer früh vorsorgt, behält die Kontrolle. Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unterstützt im Alltag – die Betreuungskraft übernimmt Alltagsbegleitung, Grundpflege und Haushalt; die medizinische Behandlungspflege bleibt Aufgabe eines ambulanten Pflegedienstes. Wie die Vermittlung rechtlich aufgebaut ist, steht auf unserer Seite zur rechtlichen Grundlage.
Häufige Fragen zum Ehegatten-Notvertretungsrecht
Wie lange gilt das Ehegatten-Notvertretungsrecht?
Längstens sechs Monate. Die Befugnis endet, wenn sechs Monate seit dem Zeitpunkt vergangen sind, den der Arzt nach § 1358 Abs. 4 BGB festgestellt hat.
Gilt es auch für Bankgeschäfte oder den Mietvertrag?
Nein. § 1358 BGB betrifft ausschließlich Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Für Finanzen, Wohnung und Verträge brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht.
Wir sind nicht verheiratet – gilt das auch für uns?
Nein. Das Notvertretungsrecht gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Lebensgefährten, Kinder oder Geschwister werden davon nicht erfasst – hier hilft nur eine Vollmacht.
Quellen
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Abruf: 23.08.2026.
- Bundesgesundheitsministerium – Informationen zur Pflege. Abruf: 23.08.2026.
Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – im Einzelfall rechtlich beraten lassen. Wir leisten keine Rechtsberatung.