Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll – und wen nicht – falls Sie Ihre Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst regeln können. Sie wirkt erst, wenn tatsächlich eine gesetzliche Betreuung nötig wird.
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Beide regeln Vorsorge, aber unterschiedlich:
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson direkt – ein Gericht muss dann gar nicht erst tätig werden. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
- Betreuungsverfügung: Sie machen dem Betreuungsgericht einen Vorschlag, wer Betreuer werden soll. Das Gericht folgt diesem Wunsch, sofern die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB).
Wer ganz auf ein Gericht verzichten möchte, wählt die Vorsorgevollmacht – idealerweise ergänzt durch eine Patientenverfügung.
Welche Vollmachten brauchen Sie vor dem Start einer 24-Stunden-Betreuung?
Zwingend vorgeschrieben ist keine bestimmte Vollmacht – aber ohne Vorsorgevollmacht können Angehörige im Ernstfall weder Verträge abschließen noch Auskünfte erhalten. Diese vier Dokumente sollten vor dem Start geregelt sein:
- Vorsorgevollmacht – damit eine Vertrauensperson Verträge abschließen, mit der Pflegekasse sprechen und gegenüber Behörden handeln kann. Für den Vertragsabschluss mit uns genügt in der Regel eine Vorsorgevollmacht – oder die Unterschrift der betreuten Person selbst.
- Betreuungsverfügung – falls niemand bevollmächtigt ist: Sie bestimmt, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll (darum geht es in diesem Beitrag).
- Patientenverfügung – für medizinische Entscheidungen (§ 1827 BGB). Sie regelt Behandlungswünsche, ersetzt aber keine Vollmacht für Verträge.
- Bankvollmacht – für laufende Zahlungen. Banken verlangen dafür häufig ein eigenes Formular des jeweiligen Instituts.
Sind Sie verheiratet, greift ohne Vollmacht nur das Notvertretungsrecht für Ehegatten – und das gilt ausschließlich für die Gesundheitssorge und längstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Bei fortgeschrittener Demenz entscheidet zusätzlich die Geschäftsfähigkeit beim Vertragsabschluss.
Wichtig: Die Betreuungskraft selbst erhält keine Vollmacht und führt keine Bankgeschäfte – und auch unsere Agentur übernimmt keine rechtliche Vertretung. Wie die Vermittlung praktisch abläuft, lesen Sie unter So läuft die Vermittlung einer 24-Stunden-Betreuung ab.
Was Sie regeln können
Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens und können Wünsche zur Lebensführung festhalten (z. B. Betreuung zu Hause statt im Heim). Auch Personen, die nicht Betreuer werden sollen, können Sie ausschließen.
So gehen Sie vor
Die Betreuungsverfügung ist formfrei, sollte aber schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Hinterlegen Sie sie dort, wo sie im Ernstfall gefunden wird. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen.
Häufige Fragen zu Vollmachten vor der 24-Stunden-Betreuung
Welche Vollmacht brauche ich für eine 24-Stunden-Betreuung?
In der Regel eine Vorsorgevollmacht: Sie berechtigt Sie, im Namen Ihres Angehörigen Verträge zu unterschreiben und mit Pflegekasse, Ärzten oder Bank zu sprechen. Eine Patientenverfügung regelt medizinische Wünsche, ersetzt aber keine Vollmacht. Zwingend vorgeschrieben ist keine bestimmte Vollmacht – unterschreiben kann auch die betreute Person selbst, solange sie geschäftsfähig ist.
Muss die Vollmacht schon vorliegen, bevor wir anrufen?
Nein. Nichts davon muss fertig sein, bevor Sie sich beraten lassen. Im Erstgespräch sagen wir Ihnen, was in Ihrem Fall wirklich nötig ist – parallel können Sie die Vollmacht in Ruhe regeln.
Bekommt die Betreuungskraft Zugriff auf Konto oder Verträge?
Nein. Die Betreuungskraft erhält keine Vollmacht, führt keine Bankgeschäfte und schließt keine Verträge ab. Sie übernimmt Alltagsbegleitung, Grundpflege und Haushalt; die medizinische Behandlungspflege bleibt Aufgabe eines ambulanten Pflegedienstes.
Selbstbestimmt zu Hause leben
Wer früh vorsorgt, bleibt selbstbestimmt. Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause hilft, den Wunsch „zu Hause statt Heim“ umzusetzen. Allgemeine Infos: Bundesgesundheitsministerium.
Unklar, welches Dokument in Ihrem Fall gebraucht wird? Wir ordnen das im kostenlosen Erstgespräch ein: 09342 9151977, Mo–Fr 9–17 Uhr.
Quellen
- § 1814 BGB — Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung; Abs. 3 Nr. 1: nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter handeln kann. Abruf: 22.08.2026.
- § 1816 Abs. 2 BGB — Berücksichtigung der Wünsche bei der Auswahl des Betreuers. Abruf: 22.08.2026.
- § 1820 BGB — Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung. Abruf: 22.08.2026.
- § 1827 BGB — Patientenverfügung. Abruf: 22.08.2026.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir leisten keine Rechtsberatung und übernehmen keine rechtliche Vertretung — lassen Sie Vollmachten im Zweifel notariell oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen.