Betreuungsverfügung: Was Sie wissen müssen

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Betreuungsverfügung – rechtzeitig festlegen, wer im Ernstfall entscheidet

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll – und wen nicht – falls Sie Ihre Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst regeln können. Sie wirkt erst, wenn tatsächlich eine gesetzliche Betreuung nötig wird.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Beide regeln Vorsorge, aber unterschiedlich:

  • Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson direkt – ein Gericht muss dann gar nicht erst tätig werden.
  • Betreuungsverfügung: Sie machen dem Betreuungsgericht einen Vorschlag, wer Betreuer werden soll. Das Gericht ist an Ihren Wunsch in der Regel gebunden.

Wer ganz auf ein Gericht verzichten möchte, wählt die Vorsorgevollmacht – idealerweise ergänzt durch eine Patientenverfügung.

Was Sie regeln können

Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens und können Wünsche zur Lebensführung festhalten (z. B. Betreuung zu Hause statt im Heim). Auch Personen, die nicht Betreuer werden sollen, können Sie ausschließen.

So gehen Sie vor

Die Betreuungsverfügung ist formfrei, sollte aber schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Hinterlegen Sie sie dort, wo sie im Ernstfall gefunden wird. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen.

Selbstbestimmt zu Hause leben

Wer früh vorsorgt, bleibt selbstbestimmt. Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause hilft, den Wunsch „zu Hause statt Heim“ umzusetzen. Allgemeine Infos: Bundesgesundheitsministerium.

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