Die Verhinderungspflege übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die pflegende Person eine Auszeit braucht. Sie ist im § 39 SGB XI geregelt und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Was ist Verhinderungspflege?
Sie deckt die Ersatzpflege ab – durch andere Angehörige, Freunde, Nachbarn oder einen Pflegedienst – wenn die Hauptpflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder Terminen verhindert ist. Ein Antrag im Voraus ist nicht zwingend; Belege können nachgereicht werden.
Höhe und Dauer (Stand 2025)
2025 stehen für die Verhinderungspflege rund 1.685 € pro Jahr zur Verfügung. Sie kann am Stück (für einen Urlaub) oder stundenweise genutzt werden. Beträge Stand 2025 – bitte bei der Pflegekasse bestätigen lassen.
Voraussetzungen
Bisher galt eine sechsmonatige Vorpflegezeit – diese entfällt mit der Reform. Ab Pflegegrad 2 ist die Verhinderungspflege möglich; bei Pflegegrad 1 nicht.
Wichtige Neuerung: das Entlastungsbudget ab Juli 2025
Seit 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Entlastungsbudget von 3.539 € jährlich zusammengefasst. Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause ergänzt solche Auszeiten ideal. Offizielle Infos: Bundesgesundheitsministerium.