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Die Verhinderungspflege

Die Pflege eines Angehörigen kann zu einem 24-Stunden Job werden. Und dies sieben Tage pro Woche. Doch es gibt auch Auszeiten für den Pflegenden. Wenn die pflegende Person eine Auszeit benötigt, dann kann die Verhinderungspflege zum Tragen kommen. Diese Verhinderungspflege kann von anderen Angehörigen, von Pflegehilfskräften, Freunden oder Nachbarn umgesetzt werden.

Wie definiert sich die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege wird im § 39 SGB XI geregelt. Demnach verstehen wir unter der Verhinderungspflege die Übernahme der nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr durch die Pflegekasse.

Die Verhinderungspflege wird nicht selten kurzfristig und auch unerwartet in Anspruch genommen. Ein Antrag im Vorfeld ist deshalb nicht zwingend erforderlich. Es ist auch möglich, die Belege und Nachweise zu den unterschiedlichen Aufwendungen zu sammeln und im Anschluss bei der Pflegekasse einzureichen. Zu den Aufwendungen für die Verhinderungspflege gehören auch die Kosten für Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Auch der Verdienstausfall und die Fahrkosten der Pflegevertretung im Sinne einer Privatperson ist anrechnungsfähig. Der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege ist auf EUR 1.612 begrenzt. Die maximale Nutzungsdauer der Verhinderungspflege beträgt sechs Wochen pro Jahr.

Die Verhinderungspflege und der Pflegegrad

Die Verhinderungspflege kann ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der Wohnung versorgt und betreut worden ist. Menschen, die eine Person ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 betreuen, erhalten keine Verhinderungspflege.

Stundenweise Verhinderungspflege

Die sechs Wochen Verhinderungspflege können auch stundenweise angerechnet werden. Es liegt in der Entscheidung der Pflegeperson, ob sie die Verhinderungspflege mehrere Wochen am Stück im Sinne eines Urlaubs anrechnet oder ob sie diese für kurze Auszeiten im Alltag nutzt. Beides kann seine Berechtigung haben: Ein längerer Urlaub, der etwas Abstand zum Pflegealltag bietet oder auch kurze Atempausen, die regelmäßig genutzt werden. Solche kurzen Auszeiten können genutzt werden, um die eigenen sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten, um geselligen Aktivitäten im Verein nachzugehen oder einmal ein Konzert, das Kino oder Theater aufzusuchen. Sie können mit Hilfe dieser Auszeiten Wellness-Angebote nutzen oder die Sauna bzw. das Dampfbad besuchen. Auf diese Weise finden Sie auch körperlichen Ausgleich zur oftmals physisch anstrengenden Pflegearbeit. Natürlich geht es bei einem solchen Kurzurlaub von der Pflege auch darum, den Geist und die Seele auszubalancieren. Denn die seelische Belastung ist für pflegende Menschen nicht gering. Nicht lasten Sorgen und Anspannungen schwer auf den Schultern der pflegenden Angehörigen. Und auch der Schlaf in der Nacht will nicht immer so recht gelingen. Hier kann eine stundenweise Verhinderungspflege eine große Hilfe sein.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

Wer für die Verhinderungspflege eingesetzt wird, ist eine Vertrauensfrage. Das sollten Personen sein, denen Sie diese Verantwortung mit gutem Gewissen übertragen können. Im Idealfalle sollten das Menschen sein, die die pflegebedürftige Person auch kennen und die in einer guten Beziehung zu dieser stehen. Das können Personen aus der eigenen Familie sein oder auch Nachbarn oder der Freundeskreis. Verstehen Sie es nicht als ein Zeichen von Schwäche, andere Personen um Hilfe bei der Pflege zu bitten. Ihre eigene Gesundheit und Psyche wird es Ihnen danken. Und wenn Sie nach dem Einsatz einer Verhinderungspflege wieder ausbalanciert in den Pflegealltag zurückkehren, wird es Ihnen auch die pflegebedürftige Person danken.

Die Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Dies ist eine vollstationäre Pflege für maximal vier Wochen pro Jahr, die genutzt werden kann, wenn eine häusliche oder die teilstationäre Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht möglich ist. Werden die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht vollständig ausgeschöpft, so können sie auf die Verhinderungspflege angerechnet werden. Die Mittel für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege betragen zusammen 2.418 Euro pro Jahr.

Kommentare

Thomas Reiniger 04.11.2023 19:27

Ich arbeite seit drei Jahren als Altenpflegerin und bin sehr glücklich mit meiner Wahl. Ich habe viel gelernt und bin jeden Tag erfüllt von der Dankbarkeit der Menschen, die ich betreue. Ich kann dir nur raten, dich professionell beraten zu lassen, wenn du einen Job in der Pflege suchst. Es gibt viele Möglichkeiten und Angebote, die du nutzen kannst.

Anna 15.09.2023 13:36

Ich habe noch nie von der Verhinderungspflege gelesen. Es ist gut, wenn man sich mit manchen Themen einfach mal auseinandersetzt. Gibt es momentan viele Jobs in der Pflege?


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