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Das Pflegegeld

Das Pflegegeld

Es liegt in der Entscheidung von Pflegebedürftigen selbst, in welchem Rahmen und von welcher Person sie gepflegt werden sollen. Das kann in stationären Einrichtungen erfolgen oder auch im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit einer Pflege der Familie oder Freunden. Nur wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf Pflegegeld gewährt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der der versicherten Person zugewiesen wurde.

Was ist das Pflegegeld?

Der Gesetzgeber definiert das Pflegegeld als eine monatliche Sozialleistung der privaten oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die an anerkannte Pflegebedürftige gezahlt wird, die sich von angehörigen betreut werden oder sich betreuen lassen. Die rechtliche Grundlage für das Pflegegeld ist das Pflegeversicherungsgesetz.

Die Voraussetzungen an das Pflegegeld

Das Pflegegeld wird als Leistung der Pflegekassen gezahlt, wenn die versicherte Person einen anerkannten Pflegegrad hat, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige, durch Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt ist. Das Pflegegeld wird im monatlichen Turnus an den Versicherten überwiesen. Das Pflegegeld wird erst dann bezahlt, wenn der Versicherte nachweislich als pflegebedürftig eingestuft worden ist und ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht wurde. Beim Antrag auf Pflegegeld findet auch eine Begutachtung der zu pflegenden Person statt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades findet über einen entsprechenden Gutachter statt. In aller Regel muss die Pflegebedürftigkeit seit einem halben Jahr lang bestehen, um eine Anerkennung zu erreichen.

Kein Anspruch bei einer Pflege im Pflegeheim

Findet die Pflege der versicherten Person nicht im häuslichen Umfeld statt, sondern in einem Pflegeheim, so besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Bei einem Umzug in ein Altenheim wird ebenfalls kein Pflegegeld ausbezahlt. Wenn die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, so werden für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen gewährt. Das Pflegegeld wird um den Betrag der Pflegesachleistungen gekürzt.

Pflegegeld ab Pflegegrad 2

Wer noch über keinen Pflegegrad-Status verfügt, kann auch kein Pflegegeld beziehen. Auch bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld ausbezahlt. Die Auszahlung des Pflegegeldes beginnt erst mit Pflegegrad 2.

Verbindliche Beratungsbesuche

Pflegegeld-Empfänger werden zweimal pro Jahr von ausgebildeten Fachkräften besucht. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden und die pflegenden Personen sollen in theoretischer Weise und im praktischen Sinne angeleitet werden. Diese Besuche sind ein Anspruch und auch eine Verpflichtung. Werden die Beratungsbesuche nicht wahrgenommen, so kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gänzlich entzogen werden. Dies regelt das Pflegeversicherungsgesetz in § 37.6 SGB XI. Auch Bezieher von Pflegesachleistungen haben Anspruch auf entsprechende Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte. Dies wurde im zweiten Pflegestärkungsgesetz geregelt.

Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

In aller Regel wird das Pflegegeld am ersten Werktag eines neuen Kalendermonats ausbezahlt. Das Pflegegeld erhält dann direkt die anspruchsberechtigte pflegeversicherte Person. Pflegegeld kann auch rückwirkend erstattet werden: Die Anspruchsgrundlage beginnt ab dem Tag der Antragsstellung im Vormonat. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung ist deshalb zu empfehlen.

Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Angehörigen, wie auch von professionellen Pflegekräften versorgt, dann können sowohl Leistungen des Pflegegeldes, wie auch Sachleistungen beansprucht werden. In diesem Falle wird ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt, bei dem die Sachleistungen entsprechend angerechnet werden. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Im Zuge einer Kurzzeitpflege kann die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für eine Dauer von maximal vier Wochen ausbezahlt werden.

Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt

Wenn eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus behandelt werden muss oder zur Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit eine stationäre Rehabilitation aufnimmt oder die vom Arzt verordnete häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch genommen wird, dann wird das bisher genehmigte Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter bezahlt.

Kommentare

Laura Krone 06.10.2023 13:29

Ich möchte eine häusliche Pflegehilfe einstellen. Gut zu lesen, dass man auch ein monatliches Pflegegeld bekommen kann. So habe ich wenigstens etwas Entlastung.


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