In Deutschland haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einen Anspruch auf Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln. Diese erleichtern den Alltag oder mindern Beschwerden. Die Beantragung bei den Pflegekassen ist ein bürokratischer Akt, für den einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zusätzliche Hilfe bieten private Pflege- und Betreuungskräfte, die den konkreten Bedarf der zu pflegenden Person im Alltag überblicken.
Pflegehilfsmittel: Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen
Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder Beschwerden ausgleichen. Der Anspruch auf Kostenübernahme ergibt sich u. a. aus § 78 und § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Eine grundlegende Voraussetzung ist also die Pflegebedürftigkeit. Aber auch Behinderungen sollen mit Hilfe von Pflegehilfsmitteln ausgeglichen oder vorgebeugt werden. Grundsätzlich werden folgende Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden:
Ob und in welchem Umfang eine Leistung gewährt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dabei macht es bei der Einschätzung der Pflegekasse einen Unterschied, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder in einer Einrichtung versorgt wird. Außerdem wird entschieden, ob die Leistung wegen Krankheit oder Behinderung nicht von der Krankenkasse zu gewähren ist. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln ist ein anerkannter Pflegegrad (1-5), der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) festgestellt wird.
Antragstellung bei der Pflegekasse für Hilfsmittel
Der Antrag wird direkt bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, die an die Krankenversicherung angelagert ist. Die Anträge gibt es bei den Versicherern in Papierform oder digital zum Download. Bei privaten Versicherungsträgern ist das Vorgehen ähnlich. Dabei ist es möglich, die Pflegehilfsmittel entweder vor Anschaffung zu beantragen oder sich nach Kauf die Kosten erstatten zu lassen. Der Antrag wird dann innerhalb von drei Wochen vonseiten des Versicherers geprüft. Manchmal wird aber ein medizinisches Gutachten gefordert. So verlängert sich die Frist auf bis zu fünf Wochen.
Die gesetzlichen Pflegeversicherer übernehmen in der Regel bis zu 40 Euro im Monat, wenn es um Verbrauchsprodukte geht. Bei technischen Pflegehilfsmitteln handelt es sich oft um größere Anschaffungen. Hier ist ein Eigenanteil von 10 Prozent bzw. maximal 25 Euro zu entrichten. Die Zuzahlung entfällt, wenn das Hilfsmittel leihweise überlassen wird.
Inanspruchnahme einer privaten Pflegehilfskraft oder Betreuungskraft
Eine private Pflegehilfskraft oder Betreuungskraft fungiert als zusätzliche Hilfe und entlastet die pflegenden Angehörigen. Sie kann sowohl stundenweise als auch rund um die Uhr zur Verfügung stehen, je nach Bedarf und Wunsch der Familie. Ihre Aufgaben umfassen dabei u. a. folgende Tätigkeiten:
Neben der Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, beteiligen sich die Kranken- und Pflegekassen bis zu einem gewissen Höchstbetrag auch an der Finanzierung einer Betreuungskraft zu Hause. Im Bürokratie-Dschungel kann das ein wahrer Segen sein. Wer Tag für Tag mit dem Pflegebedürftigen zusammen ist, behält den Bedarf an Verbrauchsprodukten am besten im Auge. Auf diese Weise lassen sich unnötige Kosten besser vermeiden. Außerdem steht den Angehörigen immer ein Ansprechpartner zur Seite, mit dem sie sich über die Anschaffung technischer Hilfsmittel wie Pflegebett und Co. austauschen können. Gerne vermitteln wir Ihnen eine warmherzige Pflegekraft aus Polen, die rund um die Uhr für Ihre Angehörigen da ist.
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