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Notvertretungsrecht für Ehegatten – Was bedeutet das und wann gilt es?

Seit 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten: Ehepartner dürfen sich im medizinischen Notfall bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten – auch ohne Vorsorgevollmacht. Erfahre, wann dieses Recht greift, welche Voraussetzungen gelten und wie du dich optimal vorbereiten kannst.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. In medizinischen Notfällen dürfen sich Ehepartner für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten rechtlich vertreten – auch wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt. Das neue Gesetz wurde geschaffen, um eine rechtliche Lücke in Notfallsituationen zu schließen.

Was ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten?

Seit 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten: Ehepartner dürfen sich im medizinischen Notfall bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten – auch ohne Vorsorgevollmacht. Erfahre, wann dieses Recht greift, welche Voraussetzungen gelten und wie du dich optimal vorbereiten kannst.

Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten und Lebenspartnern, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten – vorausgesetzt, der betroffene Partner ist entscheidungsunfähig, z. B. durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung.

Voraussetzung ist, dass keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht existiert.

Wann greift das Notvertretungsrecht?

Das Notvertretungsrecht für Ehepartner tritt in Kraft, wenn ein Ehegatte medizinisch nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen – etwa bei Bewusstlosigkeit oder schwerer Krankheit – und kein Bevollmächtigter benannt wurde.

Ein Arzt muss den Zustand offiziell bestätigen. Ab dem Datum der Bescheinigung gilt das Recht für maximal sechs Monate.

Welche Entscheidungen umfasst das Notvertretungsrecht?

Laut § 1358 BGB darf der vertretende Ehepartner in folgenden Bereichen tätig werden:

  • Medizinische Entscheidungen treffen: Der Partner darf Behandlungen zustimmen oder ablehnen. Ärzte sind verpflichtet, Informationen zu erteilen und unterliegen nicht der Schweigepflicht.
  • Verträge abschließen: Der Ehepartner darf Verträge mit Kliniken, Reha-Einrichtungen oder Pflegediensten im Zusammenhang mit der Behandlung abschließen.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen genehmigen: Zum Beispiel das Anbringen von Bettgittern oder die Gabe beruhigender Medikamente – jedoch nur bis zu sechs Wochen.
  • Rechtliche Ansprüche geltend machen: Der vertretende Ehepartner darf z. B. Schadenersatzansprüche gegen Unfallverursacher durchsetzen.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Dazu zählen alle Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit einer Person einschränken. Sollte die Maßnahme länger als sechs Wochen andauern müssen, ist eine richterliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

Wann ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten ausgeschlossen?

Das Gesetz gilt nicht, wenn:

  • die Ehepartner getrennt leben,
  • bekannt ist, dass der erkrankte Ehepartner die Vertretung durch den anderen ablehnt,
  • bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die eine andere Person als Bevollmächtigten nennt.

Wie kann man das Notvertretungsrecht ablehnen?

Wer keine Notvertretung durch den Ehepartner wünscht, kann beim Zentralen Vorsorgeregister einen Widerspruch einreichen. Ärzte sind verpflichtet, im Notfall dort nach vorhandenen Einträgen zu suchen.

Was passiert nach Ablauf der sechs Monate?

Ist der Ehepartner nach sechs Monaten weiterhin entscheidungsunfähig, endet das Notvertretungsrecht automatisch. Eine weitere Vertretung ist dann nur durch eine gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers möglich. In vielen Fällen wird ein Familienmitglied ausgewählt – falls keine Betreuungsverfügung existiert.

Welche Nachweise sind erforderlich?

  • Eine ärztliche Bescheinigung, die die Entscheidungsunfähigkeit bestätigt.
  • Eine schriftliche Erklärung des vertretenden Ehepartners, dass keine andere Vollmacht besteht und das Vertretungsrecht nicht bereits ausgeübt wurde.

Diese Maßnahmen sollen einen möglichen Missbrauch des Notvertretungsrechts verhindern.


Warum das Notvertretungsrecht keine vollständige Vorsorge ersetzt

Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten ist nur als Überbrückung gedacht. Wer dauerhaft sicherstellen will, dass medizinische Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen.


Häufige Fragen zum Notvertretungsrecht für Ehegatten

Was regelt § 1358 BGB?
Der Paragraf regelt die gegenseitige medizinische Vertretung von Ehepartnern im Notfall für bis zu sechs Monate.

Für wen gilt das Gesetz?
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – sofern keine andere Vorsorge getroffen wurde.

Wer darf Notvertreter sein?
Nur der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner – keine weiteren Verwandten.

Kann man das Notvertretungsrecht verlängern?
Nein. Nach Ablauf von sechs Monaten muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.


Fazit

Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ist ein sinnvoller Schritt, um in akuten medizinischen Notfällen schnell reagieren zu können. Dennoch ersetzt es keine individuelle Vorsorge. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung rechtzeitig aufsetzen.


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