Verträge bei Demenz: Was Angehörige wissen müssen

· Margareta Schaffars · Aktualisiert:

Unterschrift unter ein Dokument – Verträge und Vollmachten bei Demenz

Ob ein Vertrag bei Demenz gültig ist, hängt von der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses ab. Solange die Person die Tragweite versteht, kann sie wirksam Verträge schließen – ist sie geschäftsunfähig, sind neue Verträge in der Regel unwirksam.

Geschäftsfähigkeit bei Demenz

Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Person Inhalt und Folgen eines Geschäfts erfassen kann – das Gesetz stellt auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit ab (§ 104 Nr. 2 BGB); die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Das kann von Tag zu Tag und je nach Tragweite unterschiedlich sein.

Wer unterschreibt den Betreuungsvertrag für einen Menschen mit Demenz?

Für den Betreuungsvertrag genügt in der Regel eine Vorsorgevollmacht: Sie wirkt sofort ab Errichtung und ohne Gericht – muss aber erteilt werden, solange der Angehörige noch geschäftsfähig ist. Eine Betreuungsverfügung benennt dagegen nur, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll; handlungsfähig ist die benannte Person erst nach der gerichtlichen Bestellung – in der Praxis dauert das mehrere Wochen.

  Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Wirkung ab sofort ab Errichtung (bzw. ab dem darin genannten Zeitpunkt) erst ab gerichtlicher Bestellung eines Betreuers
Gericht beteiligt? nein – eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB) ja – das Betreuungsgericht bestellt den Betreuer und folgt dabei dem benannten Wunsch, sofern die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB)
Geschäftsfähigkeit nötig? ja – bei der Erteilung nein – es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit
Dauer bis handlungsfähig keine Wartezeit mehrere Wochen bis zur Bestellung
Wer unterschreibt den Betreuungsvertrag? die bevollmächtigte Person der vom Gericht bestellte Betreuer

Wichtig für Angehörige: Erwachsene Kinder haben kein automatisches Vertretungsrecht für ihre Eltern – auch dann nicht, wenn sie die Pflege organisieren. Ehegatten können sich ohne Vollmacht nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, und das längstens sechs Monate (§ 1358 BGB); für Verträge, Bank und Behörden reicht dieses Notvertretungsrecht für Ehegatten nicht.

Vorsorgen mit Vollmacht und Verfügung

Am besten regeln Betroffene früh eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung; ergänzend lässt sich in einer Betreuungsverfügung festhalten, wer im Ernstfall Betreuer werden soll. Fehlen diese Dokumente, kann das Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen.

Was tun bei bereits bestehenden Verträgen?

Laufende Verträge (Miete, Abos, Versicherungen) bleiben grundsätzlich gültig. Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer können sie verwalten, kündigen oder anpassen – immer im Sinne der betroffenen Person.

Häufige Fragen zu Verträgen und Demenz

Ist eine Unterschrift bei Demenz gültig?

Das hängt allein davon ab, ob die Person im Moment der Unterschrift geschäftsfähig war – nicht von der Diagnose. Wer Inhalt und Tragweite des Geschäfts erfassen kann, unterschreibt wirksam; liegt dagegen ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand vor (§ 104 Nr. 2 BGB), ist die Willenserklärung nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB) – und zwar unabhängig davon, wie sorgfältig das Dokument aufgesetzt wurde. Weil sich der Zustand von Tag zu Tag unterscheiden kann, ist die Vorsorgevollmacht so wertvoll: Sie wird erteilt, solange die Geschäftsfähigkeit sicher besteht, und trägt später alle Unterschriften, die nötig werden.

Wer darf für einen Menschen mit Demenz unterschreiben?

Die Person, die in einer Vorsorgevollmacht dazu bevollmächtigt wurde – oder, wenn es keine Vollmacht gibt, der vom Betreuungsgericht bestellte rechtliche Betreuer. Angehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt, nur weil sie Kinder oder Geschwister sind.

Reicht eine Vollmacht ohne Notar?

Für viele Alltagsgeschäfte genügt eine schriftliche, datierte und unterschriebene Vollmacht. Eine Beglaubigung – durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar – ist dann sinnvoll, wenn Banken, Grundbuch oder größere Vermögensgeschäfte betroffen sind, weil sie in der Praxis häufig darauf bestehen. Welche Form Ihr Fall braucht, klären Sie bitte dort; wir leisten keine Rechtsberatung.

Was passiert, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt?

Dann führt der Weg über das Betreuungsgericht: Es bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn die Angelegenheiten nicht anders besorgt werden können (§ 1814 BGB). Liegt eine Betreuungsverfügung vor, folgt das Gericht dem darin genannten Wunsch, sofern die Person geeignet ist. Bis zur Bestellung vergehen in der Praxis mehrere Wochen – deshalb lohnt es sich, die Vollmacht früh zu regeln.

Kann die 24-Stunden-Betreuungskraft Verträge oder Bankgeschäfte übernehmen?

Nein. Die Betreuungskraft erhält keine Vollmacht und führt keine Bankgeschäfte. Sie unterstützt im Alltag – Alltagsbegleitung, Grundpflege und Haushalt; die medizinische Behandlungspflege bleibt Aufgabe eines ambulanten Pflegedienstes. Auch unsere Agentur übernimmt keine rechtliche Vertretung.

Sicherheit im Alltag schaffen

Eine vertraute Bezugsperson gibt Halt. Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unterstützt Menschen mit Demenz im Alltag; wie die Vermittlung abläuft, zeigt unser Weg Schritt für Schritt. Mehr zu rechtlichen Grundlagen. Offizielle Infos: Bundesgesundheitsministerium.

Sie klären gerade, wer für Ihre Mutter oder Ihren Vater handeln darf? Rufen Sie uns an: 09342 9151977 — kostenlose Erstberatung, Mo–Fr 9–17 Uhr.

Quellen

  1. § 104 Nr. 2 BGB — Geschäftsunfähigkeit und § 105 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit der Willenserklärung. Abruf: 22.08.2026.
  2. § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB — keine Betreuung, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten besorgen kann. Abruf: 22.08.2026.
  3. § 1816 Abs. 2 BGB — das Betreuungsgericht folgt dem benannten Wunsch, sofern die Person geeignet ist. Abruf: 22.08.2026.
  4. § 1358 BGB — Ehegattenvertretung in der Gesundheitssorge, längstens sechs Monate (Abs. 3 Nr. 4). Abruf: 22.08.2026.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Beglaubigung und Einzelfragen wenden Sie sich an einen Notar oder an die Betreuungsbehörde Ihrer Gemeinde.

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