Wenn ein Mensch an Demenz erkrankt, wird der Alltag zunehmend schwieriger – auch rechtlich. Besonders heikel wird es, wenn demenzkranke Angehörige Verträge abschließen, ohne die Folgen richtig einschätzen zu können. In diesem Beitrag erfährst du, was in solchen Fällen gilt, welche Rechte Angehörige haben und wie man rechtzeitig vorsorgt.
Gerade ältere Menschen werden häufig zu überflüssigen oder teuren Verträgen gedrängt – sei es ein neues Zeitschriftenabo, eine Versicherung oder ein Kaufvertrag. Wenn zusätzlich eine beginnende oder fortgeschrittene Demenz vorliegt, sind die Betroffenen oft nicht mehr in der Lage, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu verstehen.
Geschäftsunfähigkeit: Wann ist ein Vertrag ungültig?
Rechtlich gilt: Wer die Bedeutung und Konsequenzen eines Vertrags nicht erfassen kann, ist geschäftsunfähig – das gilt auch bei Demenz. Ein Vertrag, der in einem solchen Zustand unterschrieben wurde, ist in der Regel nicht wirksam. Angehörige können in solchen Fällen den Vertrag anfechten, widerrufen oder stornieren.
Eine solche Anfechtung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht geschäftsfähig war. Dazu braucht es in der Regel:
Wird diese offiziell festgestellt, setzt das Gericht einen rechtlichen Betreuer ein – häufig ein Familienmitglied –, der künftig Verträge im Namen der erkrankten Person abschließt.
Nicht immer liegt schon ein Gutachten oder eine richterliche Entscheidung vor. Das macht es schwieriger, gegen einen Vertrag vorzugehen. In solchen Fällen hilft oft ein ärztliches Attest, das den Zustand der Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beschreibt.
Allerdings kann sich ein Vertragspartner auf sogenannte „lichte Momente“ berufen – also Zeiträume, in denen die erkrankte Person noch orientiert und entscheidungsfähig wirkte. Das macht eine Anfechtung juristisch anspruchsvoll.
Am besten ist es, rechtzeitig vorzusorgen – bevor Demenz eine Geschäftsunfähigkeit zur Folge hat. Dafür gibt es zwei wichtige Instrumente:
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt die betroffene Person, wer künftig rechtliche und finanzielle Angelegenheiten für sie regeln darf. Diese Vollmacht kann nur erstellt werden, solange noch Geschäftsfähigkeit besteht. Ist sie einmal wirksam, darf die bevollmächtigte Person Verträge abschließen, kündigen und Entscheidungen treffen – ohne dass das Gericht eingreifen muss.
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wen das Gericht im Ernstfall als rechtlichen Betreuer einsetzen soll. Das ist sinnvoll, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder keine Angehörigen zur Verfügung stehen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, dieser Empfehlung zu folgen – in der Praxis wird sie aber fast immer berücksichtigt.
Tipp: Formulare sind nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass beide Dokumente handschriftlich unterschrieben sind. Offizielle Vorlagen bietet das Bundesjustizministerium kostenlos online an.
Fazit: Rechtzeitig handeln schützt vor Ärger
Demenz macht viele Dinge im Alltag komplizierter – auch rechtlich. Damit Verträge keine finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen werden, ist rechtzeitige Vorsorge entscheidend. Eine gut durchdachte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung schafft Sicherheit – für alle Beteiligten.
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