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Besuchseinschränkungen in Pflegeheimen in Corona Zeiten

Besuchseinschränkungen in Pflegeheimen in Corona Zeiten

Einem Menschen, der an Demenz erkrankt ist, fällt es nicht leicht zu verstehen, warum die Angehörigen in Corona-Zeiten nicht mehr zu Besuch kommen. Vielleicht gelingt es dem Pflegepersonal, die Situation zu erklären. Aber vielleicht muss die Situation morgen erneut erklärt werden. Gerade jene Menschen, die jetzt die Nähe ihrer Angehörigen besonders dringend benötigen, stehen unter besonderen Besuchseinschränkungen. Denn vor allem betagte Menschen gehören zur Risikogruppe. Menschen im fortgeschrittenen Alter haben ein besonders hohes Risiko an Covid-19 schwer zu erkranken. Den Tod eines lieben Menschen riskieren oder den Besuch einschränken? Einfache Antworten auf diese Frage gibt es wohl kaum.

Besuchseinschränkungen und Lockerungen

Mit dem sogenannten Lockdown in der Mitte des Monats April 2020 waren praktisch gar keine Besuche für Angehörige in Pflegeheimen mehr möglich. Eine sehr schwierige Zeit für alle Beteiligten. Denn auch das seelische Wohl der Betroffenen hat nicht unwesentlichen Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Menschen. Seit dem 6. Mai 2020 gibt es auch für den Besuch von Menschen in Pflegeeinrichtungen erste Lockerungen. Die Bund-Länder Konferenz hat beschlossen, dass der wiederkehrende Besuch einer definierten Person unter bestimmten Auflagen möglich ist. Bedingung hierfür ist, dass es in der Pflegeeinrichtung keinen Corona-Fall gab. Die Ausgestaltung der Regeln für die Besuche liegt in der Hand der einzelnen Bundesländer. Diese können auch weiterreichende Regelungen treffen und Quarantänemaßnahmen für die Bewohner bestimmen. So erwarten Sie also recht unterschiedliche Regelungen, je nachdem in welchem Bundesland Sie eine Person besuchen möchten, die im Pflegeheim lebt.

Regelungen in den Bundesländern

In Baden-Württemberg ist der Besuch von stationären Einrichtungen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf grundsätzlich nicht mehr möglich. Wenn allerdings geeignete Maßnahmen zum Schutz vor der Infektion getroffen werden können, dann kann ein Besuch auch wieder gestattet werden. In Bayern darf eine Person aus dem Kreis der Familienangehörigen einmal täglich zu einer festen Zeit einen Besuch abstatten. Die Besucher müssen allerdings namentlich registriert sein. In Berlin bleibt der Besuch von Menschen mit Atemwegsinfektionen verboten. Besuchsregelungen sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. In Brandenburg ist der Kontakt zu Bewohnern und Pflegepersonal mit Hilfe von baulichen Maßnahmen zu vermeiden. In Bremen ist das Betreten von Pflegeeinrichtungen bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise möglich.

In Hamburg bleibt das Besuchsverbot zum gegenwärtigen Zeitpunkt (12. Mai 2020) bestehen. In Hessen wiederum sind einrichtungsbezogene Konzepte möglich, die es ermöglichen, dass nahestehende Personen einmal pro Woche zu Besuch kommen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind Ausnahmen vom Besuchsverbot unter Beachtung einer größtmöglichen Kontaktreduzierung möglich. In Niedersachsen muss eine Pflegeeinrichtung den geschützten Kontakt zwischen Bewohner und Besucher nachweisen, um Ausnahmen vom Besuchsverbot zu gestatten. In Nordrhein-Westfalen ist ein Kurzscreening der Besucher vorgeschrieben, bevor die Bewohner von maximal zwei Personen pro Tag besucht werden können.

In Rheinland-Pfalz sind die Besuche auf eine Stunde pro Tag begrenzt. Jeder Bewohner darf nur einen Besucher empfangen. Voraussetzung hierfür ist, dass es in der Einrichtung bisher keinen Corona-Fall gab. Auch im Saarland sind Besuche prinzipiell unzulässig. Ausnahmen sind unter der Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen möglich. In Sachsen wird der Zutritt zu einer Einrichtung im Ausnahmefall von der Einhaltung von hygienischen und organisatorischen Auflagen abhängig gemacht, die von der Leitung der Einrichtung zu definieren ist. In Sachsen-Anhalt kann die Ausnahme vom Besuchsverbot durch ein besonderes berechtigtes Interesse geltend gemacht werden. In Schleswig-Holstein wiederum müssen Ausnahmen vom Betretungsverbot vom Gesundheitsamt genehmigt werden. In Thüringen werden die Ausnahmen von der Leitung der Einrichtung definiert.

Informieren Sie vor einem Besuch also eingehend von den Regelungen der jeweiligen Einrichtung. Und halten Sie sich an alle Vorgaben, auch dann, wenn Ihnen Ihre Emotionen eigentlich ein anderes Verhalten wünschen.

Kommentare

Christopher Seidel 11.06.2021 10:29

Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

Christopher Seidel 21.08.2020 10:38

Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂


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